Impres­sum

Sei­ten­be­trei­ber:

Therm­Tec

Raiff­ei­sen­stra­ße 7
74360 Ils­feld

T 07062 269 88 0
F 07062 269 88 22

Inter­net: www.thermtec-reinhold.de
E‑Mail: info@thermtec-reinhold.de

Geschäfts­in­ha­ber: Ant­je Rein­hold
Regis­ter­ge­richt: Amts­ge­richt Stutt­gart
Regis­ter­num­mer: HRA 104023
Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer gemäß § 27 a Umsatz­steu­er­ge­setz: 
DE 1457 48705

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All­ge­mei­ne Geschäftsbedingung 

I.All­ge­mei­nes
1.Für sämt­li­che Ver­kaufs- und Lie­fer­ge­schäf­te durch unse­re Gesell­schaft (nach­ste­hend „wir“ oder „uns“) gel­ten aus­schließ­lich unse­re nach­ste­hen­den Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen. Der Käu­fer erkennt die­se durch Ertei­len sei­ner ers­ten Bestel­lung an. Liegt dem Auf­tra­ge ein Ange­bot des Ver­käu­fers zugrun­de, so wer­den die­se All­ge­mei­nen Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen Bestand­teil des Ver­tra­ges. Abwei­chen­de Bedin­gun­gen sind nur gül­tig, wenn sie beson­ders ver­ein­bart und von uns schrift­lich bestä­tigt wer­den. Durch das Abän­dern ein­zel­ner Bestim­mun­gen die­ser Bedin­gun­gen wer­den die übri­gen nicht berührt.
2.Die Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Käu­fers ver­pflich­ten uns nicht, selbst wenn wir ihnen nicht aus­drück­lich wider­spre­chen, auch nicht durch vor­be­halt­lo­se Ver­trags­durch­füh­rung. Selbst wenn wir auf ein Schrei­ben Bezug neh­men, dass Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers oder eines Drit­ten ent­hält oder auf sol­che ver­weist, liegt dar­in kein Ein­ver­ständ­nis mit der Gel­tung jener Geschäfts­be­din­gun­gen.
3.Ohne unse­re aus­drück­li­che Zustim­mung dür­fen kei­ne Rech­te und Pflich­ten aus dem Ver­trag an ande­re über­tra­gen wer­den.
4.Diese Bedin­gun­gen gel­ten bis zu einer gegen­tei­li­gen Ver­ein­ba­rung für den gesam­ten gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen Geschäfts­ver­kehr, auch wenn bei einer ein­zel­nen Auf­trags­er­tei­lung im Rah­men einer bestehen­den Geschäfts­ver­bin­dung nicht beson­ders auf die­se Bedin­gun­gen Bezug genom­men wird.
5.Unsere Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen gel­ten nur gegen­über Unter­neh­mern (§ 14 BGB).

II.Angebote
Ange­bo­te und Kos­ten­vor­anschlä­ge sind stets frei­blei­bend und unver­bind­lich, sofern sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich gekenn­zeich­net sind oder eine bestimm­te Annah­me­frist ent­hal­ten. Gewich­te, Maß­an­ga­ben, Zeich­nun­gen und Abbil­dun­gen in den Kata­lo­gen sind unver­bind­lich. In den Ange­bo­ten zu Son­der­ge­rä­ten und nach Mus­tern und Zeich­nun­gen abge­ge­be­ne Prei­se haben zur Vor­aus­set­zung, dass die genann­ten Sor­ten und Men­gen unge­kürzt zur Bestel­lung kommen.

III.Preise
1.Die Prei­se sind frei­blei­bend und ver­ste­hen sich ex works (ab Werk / Lager unse­res Unter­neh­mens) aus­schließ­lich Ver­pa­ckung. Die­Ver­pa­ckung wird von uns zum Selbst­kos­ten­preis berech­net und nicht zurück­ge­nom­men. Por­to, Fracht, sons­ti­ge Versandspesen,Versicherung, Zoll sowie die Kos­ten etwai­ger Rück­sen­dun­gen der Waren oder des Ver­pa­ckungs­ma­te­ri­als gehen zu Las­ten des Käu­fers.
2.Bei Bestel­lung akzep­tie­ren wir nur Auf­trä­ge ab einem Min­dest­auf­trags­wert von € 50,00. Bei Bestel­lun­gen mit einem Gesamt­wert von­we­ni­ger als € 100,00 wird eine Auf­wands- und Bear­bei­tungs­pau­scha­le in Höhe von € 50,00 berech­net.
3.Für Waren­wer­te unter € 50 kön­nen grund­sätz­lich kei­ne Gut­schrif­ten erteilt wer­den, da die Bear­bei­tungs­kos­ten den Waren­wert­über­schrei­ten.
4.Die gesetz­li­che Mehr­wert­steu­er ist nicht in unse­ren Prei­sen ein­ge­schlos­sen; sie wird in gesetz­li­cher Höhe am Tag der Rech­nungs­stel­lun­gin der Rech­nung geson­dert ausgewiesen.

5.Der Abzug von Skon­to bedarf beson­de­rer schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung. Maß­geb­lich für Skon­to – Gewäh­rung ist der recht­zei­ti­ge Zah­lungs­ein­gang gemäß Ver­ein­ba­rung.
6.Alle für unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen im Emp­fangs­land anfal­len­den Steu­ern, Zoll­ge­büh­ren und sons­ti­gen Abga­ben gehen zu Las­ten des Bestel­lers. Bei Lie­fe­run­gen inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on ist der Bestel­ler ver­pflich­tet, uns sei­ne Umsatz­steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer bei der Bestel­lung zu nen­nen. Benennt er die­se nicht oder unzu­tref­fend, hat er den uns hier­aus ent­ste­hen­den Scha­den zu tra­gen.
7.Preisänderungen sind zuläs­sig, wenn zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und ver­ein­bar­tem Lie­fer­ter­min mehr als 4 Mona­te lie­gen. Vor­ste­hen­de Ein­schrän­kung gilt nicht im Fal­le von Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen.
8.Die zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Lie­fe­rung etwa ein­tre­ten­de Erhö­hung der der Preis­be­rech­nung zugrun­de lie­gen­den Löhne,Rohstoffe, Frach­ten, Steu­ern, Zöl­le, Abga­ben oder sons­ti­gen Las­ten, oder das Ein­tre­ten neu­er sol­cher Belas­tun­gen, berech­ti­gen den­Ver­käu­fer dazu, den Preis ange­mes­sen, ent­spre­chend den Kos­ten­stei­ge­run­gen zu erhö­hen. Der Bestel­ler ist zum Rück­tritt nur berechtigt,wenn die Preis­er­hö­hun­gen mehr als 5 % des ursprüng­li­chen Kauf­prei­ses betragen.

IV.Aufträge
1.Aufträge gel­ten dann erst als ange­nom­men, wenn sie von uns schrift­lich bestä­tigt wor­den sind („Auf­trags­be­stä­ti­gung“). Erfolgt die Lie­fe­rung ohne Bestä­ti­gung, so gilt die Rech­nung gleich­zei­tig als Auf­trags­be­stä­ti­gung.
2.Ist die Bestel­lung als Ange­bot gem. § 145 BGB zu qua­li­fi­zie­ren, so kön­nen wir die­ses inner­halb von 15 Werk­ta­gen anneh­men, sofern die Bestel­lung nicht eine kür­ze­re Annah­me­frist vorsieht.

V.Ausführung der Lie­fe­rung
Der Umfang unse­rer Lie­fer­pflicht ergibt sich aus­schließ­lich aus die­sem Ver­trag. Konstruktions‑, Form- und Far­bän­de­run­gen, die auf einer Ver­bes­se­rung der Tech­nik oder auf For­de­run­gen des Gesetz­ge­bers beru­hen, blei­ben vor­be­hal­ten, soweit die Ände­run­gen nicht wesent­lich oder sonst für den Bestel­ler unzu­mut­bar sind. Der Bestel­ler wird ent­spre­chend im Vor­aus informiert.

VI.Storno durch den Bestel­ler
Sofern der Bestel­ler eine von uns ange­nom­me­ne Bestel­lung bis 2 Wochen vor dem vor­ge­se­he­nen Lie­fer­ter­min stor­niert, ändert oder eine Ver­schie­bung des bestä­tig­ten Lie­fer­ter­mins wünscht und wir die­sem Stor­nie­rungs- oder Ände­rungs­wunsch nach­kom­men, kön­nen wir eine pau­scha­le Auf­wands­ent­schä­di­gung von 10 % des betref­fen­den Auf­trags­wer­tes ver­lan­gen. Der Bestel­ler ist berech­tigt nach­zu­wei­sen, dass uns nur ein gerin­ge­rer oder gar kein Scha­den ent­stan­den ist. Eine Stor­nie­rung oder Bestell­än­de­rung weni­ger als 2 Wochen vor dem vor­ge­se­he­nen Lie­fer­ter­min ist grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Für Kun­den­spe­zi­fi­sche, Hoch Indi­vi­dua­li­sier­te Pro­duk­te gel­ten die Son­der­re­ge­lun­gen unter Zif­fer XVII.

VII.Lieferung, höhe­re Gewalt
1.Wir sind nur zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, wenn – die Teil­lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber im Rah­men des ver­trag­li­chen Bestim­mungs­zwecks ver­wend­bar ist, – die Lie­fe­rung der rest­li­chen bestell­ten Ware sicher­ge­stellt ist und – dem Auf­trag­ge­ber hier­durch kei­ner heb­li­cher Mehr­auf­wand oder zusätz­li­che Kos­ten ent­ste­hen (es sei denn wir erklä­ren uns zur Über­nah­me die­ser Kos­ten bereit).
2.Für jeden ein­zel­nen Auf­trag bleibt die Ver­ein­ba­rung der Lie­fer­zeit vor­be­hal­ten. Lie­fer­fris­ten begin­nen mit dem Datum unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung.
3.Unsere Lie­fer­ver­pflich­tung steht unter dem Vor­be­halt voll­stän­di­ger und rich­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, es sei denn, die Nicht­lie­fe­rung oder Ver­zö­ge­rung ist durch uns ver­schul­det. Wer­den wir inso­weit selbst nicht belie­fert, obwohl wir bei zuver­läs­si­gen Lie­fe­ran­ten deckungs­glei­che Bestel­lun­gen auf­ge­ge­ben haben, wer­den wir von unse­rer Leis­tungs­pflicht frei und kön­nen vom Ver­trag zurück­tre­ten.
4.Die Anga­be von Lie­fer­fris­ten erfolgt grund­sätz­lich unter dem Vor­be­halt ver­trags­ge­mä­ßer Mit­wir­kung des Bestel­lers. Die Ein­hal­tung unse­rer Lie­fer­ver­pflich­tung setzt die recht­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Bestel­lers vor­aus.
5.Der Beginn der von uns ange­ge­be­nen Lie­fer­zeit setzt die Abklä­rung aller tech­ni­schen Fra­gen vor­aus.
6.Für die Ein­hal­tung von Lie­fer­fris­ten und Ter­mi­nen ist der Zeit­punkt der Bereit­stel­lung und Anzei­ge der Abhol­be­reit­schaft der Ware maß­geb­lich, sofern eine Lie­fe­rung ab Werk ver­ein­bart wur­de. Orga­ni­sie­ren wir für den Käu­fer den Trans­port, ist für die Ein­hal­tung der Lie­fer­fris­ten und Ter­mi­ne die Absen­dung ab Werk oder Lager maß­geb­lich. Sie gel­ten bei Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft auch dann als ein­ge­hal­ten, wenn die Ware ohne unser Ver­schul­den nicht recht­zei­tig abge­sen­det wer­den kann. Die Ver­pa­ckung erfolgt, wenn nicht anders ver­ein­bart, nach unse­rem bil­li­gem Ermes­sen. Sie wird zu den jeweils gül­ti­gen Prei­sen berech­net.
7.Wir haf­ten nicht für Unmög­lich­keit der Lie­fe­rung oder für Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen, soweit die­se durch höhe­re Gewalt oder sons­ti­ge, zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses nicht vor­her­seh­ba­re Ereig­nis­se ver­ur­sacht wor­den sind, (wie bspw. Streik, Aus­sper­rung, Roh­stoff- und Ener­gie­man­gel, Unfäl­le, Transport‑, Fabri­ka­ti­ons- und Betriebs­stö­run­gen, gleich­gül­tig, ob im eige­nen Betrieb oder bei Lie­fe­ran­ten), die wir nicht zu ver­tre­ten haben. Sofern sol­che Ereig­nis­se uns die Lie­fe­rung oder Leis­tung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen und die Behin­de­rung nicht nur von vor­über­ge­hen­der Dau­er ist, sind wir zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Bei Hin­der­nis­sen vor­über­ge­hen­der Dau­er ver­län­gert sich die Lie­fer- oder Leis­tungs­fris­ten ent­spre­chend der Dau­er der­ar­ti­ger Maß­nah­men und Hin­der­nis­se. Beginn und Ende der­ar­ti­ger Hin­der­nis­se wer­den von uns dem Bestel­ler unver­züg­lich mit­ge­teilt. Soweit dem Bestel­ler infol­ge der Ver­zö­ge­rung die Abnah­me der Lie­fe­rung oder Leis­tung nicht zuzu­mu­ten ist, kann er durch unver­züg­li­che schrift­li­che Erklä­rung uns gegen­über vom Ver­trag­zu­rück­tre­ten.
8.Abrufaufträge wer­den mit einer Lauf­zeit von max. 12 Mona­ten abgeschlossen.

VIII.Versand – Gefahr­über­gang
1.Wird die Ware auf Wunsch des Käu­fers die­sem zuge­schickt, so geht mit ihrer Aus­lie­fe­rung an unse­ren Ver­sand­be­auf­trag­ten, spä­tes­tens jedoch mit Ver­las­sen des Wer­kes oder des Lagers, die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware auf den Käu­fer über, wenn Lie­fe­rung EXW / Ab unser Werk ver­ein­bart wur­de. Ist die Ware ver­sand­be­reit und ver­zö­gert sich die Ver­sen­dung oder die Abnah­me aus Grün­den, die der Käu­fer zu ver­tre­ten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft auf den Käu­fer über.
2.Die Wahl des Trans­port­mit­tels und des Trans­port­we­ges erfolgt, sofern beson­de­re Wei­sun­gen nicht vor­lie­gen, nach bil­li­gem Ermessen.Eine Haf­tung für bil­ligs­te und schnells­te Ver­frach­tung wird nicht übernommen.

IX.Rüge- und sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten des Bestel­lers, Mate­ri­al­bei­stel­lung durch den Bestel­ler
1.Den Bestel­ler trifft im Hin­blick auf Sach­män­gel zunächst die gesetz­li­che Unter­su­chungs- und Rüge­o­b­lie­gen­heit des § 377 HGB.
2.Mängelansprüche des Käu­fers wegen offen­sicht­li­cher Waren­män­gel oder Abwei­chun­gen in Gewicht und Men­ge bestehen nur bei unver­züg­li­cher Unter­su­chung der Waren durch den Käu­fer. Sie kön­nen nur dann berück­sich­tigt wer­den, wenn sie uns sofort nach Fest­stel­lung, spä­tes­tens aber 2 Wochen nach Waren­ein­gang am Emp­fangs­ort, schrift­lich ange­zeigt wer­den. Män­gel, die auch bei sorg­fäl­ti­ger Prü­fung inner­halb die­ser Frist nicht ent­deckt wer­den, sind unver­züg­lich nach Ent­de­ckung zu rügen, andern­falls gilt die Ware auch nach Anse­hung die­ser Män­gel als geneh­migt.
3.Der Bestel­ler hat sämt­li­che für die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung des Auf­trags erfor­der­li­che Infor­ma­tio­nen und tech­ni­sche Daten an uns­recht­zei­tig zu über­mit­teln. Kommt der Bestel­ler in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er schuld­haft sons­ti­ge Mit­wir­kungs­pflich­ten, sind wir berech­tigt, den uns inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den ein­schließ­lich Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che blei­ben unbe­rührt.
4.Bei man­gel­haf­tem, fal­schem oder ver­spä­tet bei­gestell­tem Mate­ri­al trägt der Bestel­ler die uns hier­durch ver­ur­sach­ten Kos­ten und Schä­den.
5.Gerät der Bestel­ler mit dem Abruf, der Abnah­me oder Abho­lung in Ver­zug oder ist eine Ver­zö­ge­rung des Ver­san­des oder der Zustel­lung­von ihm zu ver­tre­ten, so sind wir unbe­scha­det wei­ter­ge­hen­der Ansprü­che berech­tigt, eine Kos­ten­pau­scha­le in Höhe der orts­üb­li­chen Lager­kos­ten zu ver­lan­gen, unab­hän­gig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Drit­ten ein­la­gern. Dem Bestel­ler bleibt der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass kein oder ein nied­ri­ger Scha­den ent­stan­den ist.

X.Mängelhaftung
1.Wir gewähr­leis­ten, dass unse­re Pro­duk­te zum Zeit­punkt des Gefah­ren­über­gangs frei von Fabri­ka­ti­ons- und Mate­ri­al­män­geln sind.
2.Wir über­neh­men kei­ne Gewähr für Schä­den, die aus fol­gen­den Grün­den ent­stan­den sind: – Unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Ver­wen­dung bzw. Lage­rung – vor­schrifts­wid­ri­ger Ein­bau, Nicht­be­ach­tung von bestehen­den Richt­li­ni­en und Prüf­vor­schrif­ten bei Ein­bau unse­rer Ware in Gesamt­an­la­gen, – feh­ler­haf­te Mon­ta­ge bzw. Inbe­trieb­set­zung durch den Käu­fer oder Drit­te ent­ge­gen mit­ge­lie­fer­ter ord­nungs­ge­mä­ßer Mon­ta­ge- und Bedie­nungs­an­lei­tung – natür­li­che Abnut­zung oder Ver­schleiß, ins­be­son­de­re bei Tei­len, die infol­ge ihrer stoff­li­chen Beschaf­fen­heit einem nach Art ihrer Ver­wen­dung vor­zei­ti­gen Ver­brauch unter­lie­gen – feh­ler­haf­te, gewalt­sa­me oder nach­läs­si­ge Behand­lung – über­mä­ßi­ge Bean­spru­chung – unge­eig­ne­te Betriebs­mit­tel, – mate­ri­al­schä­di­gen­de Bestand­tei­le oder über­mä­ßi­ge Ver­un­rei­ni­gung des ver­wen­de­ten Was­sers, Gases, Öles oder sons­ti­ger Medi­en ent­ge­gen der Mon­ta­ge- und Bedie­nungs­an­lei­tung, oder –dem Bestim­mungs­zweck zuwi­der lau­fen­de oder sons­ti­ge fremd­ar­ti­ge Ein­flüs­se.
3.Weist die Ware bei Gefahr­über­gang einen Sach­man­gel auf, so sind wir zur Nach­er­fül­lung berech­tigt und ver­pflich­tet. Die Nach­er­fül­lung erfolgt nach unse­rer Wahl durch Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung. Die Kos­ten der Nach­er­fül­lung, ins­be­son­de­re Transport‑, Wege‑,Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten gehen zu unse­ren Las­ten. Machen die Kos­ten mehr als 50 % des Lie­fer­wer­tes aus, so sind wir berech­tigt, die Nach­er­fül­lung zu ver­wei­gern.
4.Sofern die Nach­er­fül­lung fehl­schlägt, in einer vom Bestel­ler gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist nicht erfolgt oder ver­wei­gert wird, ist der Bestel­ler nach sei­ner Wahl berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, eine dem Man­gel­un­wert ent­spre­chen­de Her­ab­set­zung des Kaufpreises(Minderung) oder — in den Gren­zen der fol­gen­den Absät­ze – Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung zu verlangen.

5.Führen Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung end­gül­tig nicht zu einer Behe­bung des Man­gels, so kann der Käu­fer bezüg­lich der man­gel­haf­ten Pro­duk­te die Redu­zie­rung des Kauf­prei­ses ver­lan­gen oder vom Ver­trag zurück­tre­ten. Wei­te­re Ansprü­che des Käu­fers blei­ben unbe­rührt, sofern nicht anders in die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen ver­ein­bart. Die Behe­bung von Män­geln durch den Käu­fer darf nur mit unse­rem Ein­ver­ständ­nis erfol­gen. Für sei­tens des Käu­fers oder Drit­ter ohne unser Ein­ver­ständ­nis vor­ge­nom­me­ne Instand­set­zungs­ar­bei­ten wird jeg­li­che Haf­tung aus­ge­schlos­sen. Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen den Ver­käu­fer ste­hen nur dem unmit­tel­ba­ren Käu­fer zu und sind nicht abtret­bar.
6.Soweit nicht nach­ste­hend in Zif­fer XI etwas Abwei­chen­des gere­gelt, ist unse­re Haf­tung im Übri­gen aus­ge­schlos­sen. Soweit die Män­gel­an­sprü­che auf Scha­dens­er­satz oder Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen gerich­tet sind, gel­ten zudem die Rege­lun­gen der Zif­fer XI.

XI.Schadensersatzhaftung – Sons­ti­ge Haf­tung
1.Ersatzansprüche gegen uns oder unse­re Mit­ar­bei­ter, gleich aus wel­chem Rechts­grund, sind aus­ge­schlos­sen, soweit nicht nach­ste­hend­et­was ande­res ver­ein­bart ist.
2.Wir haf­ten auf Scha­dens­er­satz und Ersatz der ver­geb­li­chen Auf­wen­dun­gen gemäß §§ 437 Nr. 3 bzw. 634 Nr. 4 BGB i.V.m. §§ 636, 280,281, 283 und 311 a bzw. gemäß § 284 BGB (nach­fol­gend „Scha­dens­er­satz“) wegen Ver­let­zung ver­trag­li­cher oder außer­ver­trag­li­cher­Pflich­ten nur
2.1. bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit,
2.2. bei fahr­läs­si­ger oder vor­sätz­li­cher Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit,
2.3. wegen der Über­nah­me einer Beschaf­fen­heits­ga­ran­tie,
2.4. bei fahr­läs­si­ger oder vor­sätz­li­cher Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten,
2.5. auf­grund zwin­gen­der Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz oder
2.6. auf­grund sons­ti­ger zwin­gen­der Haf­tung.
3.Der Scha­dens­er­satz für die Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist jedoch auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt, soweit nicht Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­liegt oder wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­hei­to­der der Über­nah­me einer Beschaf­fen­heits­ga­ran­tie gehaf­tet wird.
4.Unsere Haf­tung für ent­gan­ge­nen Gewinn, Pro­duk­ti­ons­aus­fäl­le und –unter­bre­chun­gen, Fol­ge­schä­den, indi­rek­te Schä­den und/odersonstige Ver­mö­gens­schä­den des Bestel­lers ist aus­ge­schlos­sen, soweit nicht Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­liegt oder wegen der­Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder der Über­nah­me einer Beschaf­fen­heits­ga­ran­tie gehaf­tet wird.
5.Eine Ände­rung der Beweis­last zum Nach­teil des Bestel­lers ist mit den vor­ste­hen­den Rege­lun­gen nicht ver­bun­den.
6.Soweit unse­re Haf­tung aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung unse­rer Angestellten,Arbeitnehmer, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter, Orga­ne und Erfüllungsgehilfen.

XII.Verjährungsfrist
1.Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die all­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che aus Sach- und Rechts­män­geln ein Jahr ab Ablieferung/ Gefahr­über­gang. Soweit eine Abnah­me ver­ein­bart ist, beginnt die Ver­jäh­rung mit der Abnahme.

2.Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen gel­ten für die Ver­jäh­rung etwai­ger Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den wegen Män­geln, wenn uns Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt, oder der Scha­dens­er­satz­an­spruch auf einer Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit beruht. Die Ver­jäh­rungs­fris­ten des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes blei­ben in jedem Fall unberührt.

XIII.Eigentumsvorbehalt
1.Bis zur Erfül­lung aller For­de­run­gen (einschl. sämt­li­cher Sal­do­for­de­run­gen aus Kon­to­kor­rent), die uns gegen die Bestel­ler jetzt oder künf­tig zuste­hen, wer­den uns fol­gen­de Sicher­hei­ten gewährt, die wir auf Ver­lan­gen nach unse­rer Wahl frei­ge­ben wer­den, soweit ihr Wert die For­de­run­gen nach­hal­tig um mehr als 20 % über­steigt. Die Ware bleibt unser Eigen­tum bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung.
2.Der Bestel­ler ist berech­tigt, die Waren im ordent­li­chen Geschäfts­ver­kehr zu ver­äu­ßern oder zu ver­ar­bei­ten. Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dun­ger­fol­gen stets für uns als Her­stel­ler, jedoch ohne Ver­pflich­tung für uns. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung oder Ver­mi­schung der Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren Waren ent­steht für uns grund­sätz­lich ein Mit­ei­gen­tums­an­teil an der neu­en Sache und zwar bei Ver­ar­bei­tung im Ver­hält­nis des Wer­tes (=Rech­nungs­brut­to­wert ein­schließ­lich Neben­kos­ten und Steu­ern) der Vor­be­halts­wa­re zum Wert der ande­ren Waren. Der Bestel­ler ver­wahrt das so ent­stan­de­ne Allein­ei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum für uns. Ware, an der uns (Mit)Eigentum zusteht, wird im Fol­gen­den als Vor­be­halts­wa­re bezeich­net.
3.Der Bestel­ler tritt uns hier­mit alle For­de­run­gen ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung gegen einen Abneh­mer oder gegen Drit­te erwach­sen. Zur Ein­zie­hung die­ser For­de­run­gen bleibt er auch nach der Abtre­tung ermäch­tigt. Unse­re Befug­nis, die For­de­run­gen selbst­ein­zu­zie­hen, bleibt davon unbe­rührt; jedoch wer­den wir von die­sem Recht kei­nen Gebrauch machen, so lan­ge der Bestel­ler sei­nen Zah­lungs- und sons­ti­gen Ver­pflich­tun­gen ord­nungs­ge­mäß nach­kommt.
4.Auf Ver­lan­gen hat uns der Bestel­ler die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner mit­zu­tei­len, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben zu machen, die zuge­hö­ri­gen Unter­la­gen aus­zu­hän­di­gen und die Schuld­ner von der Abtre­tung zu unter­rich­ten.
5.Verpfändungen oder Siche­rungs­über­eig­nun­gen sind unzu­läs­sig.
6.Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re wird der Bestel­ler auf unser Eigen­tum hin­wei­sen und uns unver­züg­lich benach­rich­ti­gen.
7.Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Bestel­lers – ins­be­son­de­re Zah­lungs­ver­zug – sind wir nach einer ange­mes­se­nen Nach­frist sowie bei Nicht­er­fül­lung durch Erklä­rung des Rück­tritts vom Ver­trag berech­tigt, die Vor­be­halts­wa­re zurück­zu­neh­men oder ggf. Abtre­tung der Her­aus­ga­be­an­sprü­che des Bestel­lers gegen Drit­te zu verlangen.

XIV.Zahlung – Zurück­be­hal­tungs- und Auf­rech­nungs­rech­te
1.Zahlungen sind auf Kos­ten des Käu­fers inner­halb von 30 Tagen ab Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zu leis­ten. Wir sind berech­tigt, noch­aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen nur gegen Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung aus­zu­füh­ren oder zu erbrin­gen, wenn uns nach Abschluss des Ver­tra­ges Umstän­de bekannt wer­den, wel­che die Kre­dit­wür­dig­keit des Bestel­lers wesent­lich zu min­dern geeig­net sind und durch wel­che die Bezah­lung unse­rer offe­nen For­de­run­gen durch den Bestel­ler aus dem jewei­li­gen Ver­trags­ver­hält­nis gefähr­det wird. Erfolgt die Zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung nach einer dar­auf gerich­te­ten Auf­for­de­rung nicht inner­halb 7 Werk­ta­gen, so sind wir zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt.

2.Wechsel aller Art wer­den nur nach Ver­ein­ba­rung und unter Vor­be­halt ange­nom­men. Die Annah­me von Schecks oder Wech­seln erfolgt stets nur zah­lungs­hal­ber und unter Berech­nung aller Kos­ten. Für die recht­zei­ti­ge Vor­le­gung und Wei­ter­be­rech­nung von Wech­sel­pro­tes­ten­haf­ten wir nicht.
3.Bei schuld­haf­ter Über­schrei­tung des Zah­lungs­zie­les von 30 Tagen tritt Ver­zug ohne vor­he­ri­ge Mah­nung ein, und es müs­sen Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 Pro­zent­punk­ten über dem jeweils Basis­zins­satz für Über­zie­hung ver­gü­tet wer­den. Lie­fe­run­gen erfol­gen in die­sem Fal­le aus­schließ­lich gegen Vor­aus­kas­se oder Nach­nah­me. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer Ansprü­che, ins­be­son­de­re Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, durch uns bleibt unbe­rührt.
4.Die Auf­rech­nung mit Gegen­an­sprü­chen des Auf­trag­ge­bers oder die Zurück­be­hal­tung von Zah­lun­gen wegen sol­cher Ansprü­che ist nur zuläs­sig, soweit die Gegen­an­sprü­che unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind.

XV.Zeichnungen/Dokumente/ Ange­bots­un­ter­la­gen
An allen Ange­bo­ten, Kos­ten­vor­anschlä­gen, Zeich­nun­gen und ande­ren von uns zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen, Ent­wür­fen, Berech­nun­gen, Model­le behal­ten wir uns sämt­li­che Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Sie dür­fen Drit­ten nur mit unse­rer vor­he­ri­gen Zustim­mung zugäng­lich gemacht wer­den. Zuwi­der­hand­lun­gen ver­pflich­ten zum vol­len Scha­dens­er­satz. Wenn ein Auf­trag nicht zustan­de kommt, sind über­las­se­ne Zeich­nun­gen und Unter­la­gen vom Emp­fän­ger unauf­ge­for­dert zurückzugeben.

XVI.Erfüllungsort Gerichts­stand, u. a.
Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kauf­rechts (CISG) und der Kol­li­si­ons­vor­schrif­ten des inter­na­tio­na­len Pri­vat­rechts. Erfül­lungs­ort für alle sich aus dem Ver­trag erge­ben­den Ver­pflich­tun­gen ist der Fir­men­sitz des Ver­käu­fers. Gerichts­stand ist am Sitz unse­rer Gesell­schaft. Wir sind jedoch auch berech­tigt, den Bestel­ler auch am Gericht sei­nes Geschäfts­sit­zes zu ver­kla­gen. Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen berührt die Wirk­sam­keit der übri­gen nicht.

XVII.Weitere Ver­kaufs- und Lie­fer­be­din­gun­gen
KUN­DEN­SPE­ZI­FI­SCHE, HOCH INDI­VI­DUA­LI­SIER­TE PRO­DUK­TE
Kun­den­spe­zi­fi­sche, Hoch Indi­vi­dua­li­sier­te Pro­duk­te sind spe­zi­el­le oder ange­pass­te Pro­duk­te, die an die spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­sen und Anfor­de­run­gen eines Kun­den ange­passt sind und für die wir kei­ne ande­re zukünf­ti­ge Ver­wen­dung haben. Stor­niert der Bestel­ler sei­ne Bestel­lung über Kun­den­spe­zi­fi­sche, Hoch Indi­vi­dua­li­sier­te Pro­duk­te aus Grün­den, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, sind wir berech­tigt, dem Bestel­ler den Betrag in Rech­nung zu stel­len, der unse­ren Kos­ten und Auf­wen­dun­gen ent­spricht, die bei uns anläss­lich der Erfül­lung der Bestel­lung bis zum Ein­gang der Stor­nie­rung ange­fal­len sind. Auf Nach­fra­ge des Kun­den wer­den wir unse­re Kos­ten und Auf­wen­dun­gen näher detail­lie­ren. Die­se wer­den ins­ge­samt in kei­nem Fall höher als der ver­ein­bar­te Kauf­preis sein. Der Bestel­ler ist berech­tigt nach­zu­wei­sen, dass uns nur ein gerin­ge­rer oder gar kein Scha­den ent­stan­den ist.
Schutz­rech­te: Die Gewähr gegen­über frem­den Schutz­rech­ten über­neh­men wir für unse­re Pro­duk­te nur für das Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Auf Wunsch des Bestel­lers kön­nen wir gegen Auf­wen­dungs­er­satz eine Prü­fung für wei­te­re Län­der vor­neh­men. Erfol­gen Lie­fe­run­gen, nach Zeich­nun­gen oder sons­ti­gen Anga­ben des Bestel­lers, trägt die­ser die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit und dafür, daß Schutz­rech­te Drit­ter nicht ver­letzt wer­den. Er hat uns von sämt­li­chen Ansprü­chen Drit­ter dies­be­züg­lich frei­zu­stel­len. Kokil­len, Model­le, Werk­zeu­ge und Ein­rich­tun­gen, die für die bestell­te Ware benö­tigt wer­den, kön­nen von uns voll oder antei­lig berech­net wer­den. Sie blei­ben unser Eigen­tum, sofern nicht anders aus­drück­lich mit dem Bestel­ler ver­ein­bart. Wenn sie nach spe­zi­el­len Anga­ben des Bestel­lers ange­fer­tigt sind, wer­den sie aus­schließ­lich für Lie­fe­run­gen an den Bestel­ler ver­wen­det, solan­ge die Geschäfts­ver­bin­dung andau­ert und kei­ne ander­wei­ti­ge Ver­ein­ba­rung getrof­fen wurde.

Lie­fe­rung: Ab Lager unse­res Unter­neh­mens durch Spe­di­ti­on oder Paket­dienst.
Ver­pa­ckun­gen: Wer­den zum Selbst­kos­ten­preis berech­net.
Rück­lie­fe­run­gen:
Waren­rück­lie­fe­run­gen wer­den nur ange­nom­men, wenn die Rück­lie­fe­rung vor­her mit unse­rem Ver­trieb abge­stimmt und eine Retou­ren-Num­mer ver­ge­ben wur­de. Grund­sätz­lich wird die Rück­nah­me von Waren mit einem Auf­trags­wert von unter € 50,00 net­to aus­ge­schlos­sen. Für Waren, die im Rah­men eines gül­ti­gen Kauf­ver­trags gelie­fert wur­den, besteht grund­sätz­lich kei­ne Rück­nah­me­ver­pflich­tung. Soll­ten wir in Aus­nah­me­fäl­len einer Rück­nah­me zustim­men, müs­sen wir 30 % Ver­ein­nah­mungs­kos­ten berech­nen. Es müs­sen jedoch fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein.
–Die Gerä­te müs­sen unbe­nutzt, unbe­schä­digt und in der Ori­gi­nal­ver­pa­ckung sein.
–Es muss sich um Gerä­te nach dem aktu­el­len tech­ni­schen Stand han­deln.
Son­der­aus­füh­run­gen sind von einer Rück­nah­me aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen.
Wer­den eine oder meh­re­re die­ser Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt, behal­ten wir uns vor, die Ware unfrei und unbe­ar­bei­tet zurück­zu­sen­den. Wir berech­nen in jedem Fall die bei uns ent­stan­de­nen Vereinnahmungskosten.

Kün­di­gung / Rück­tritt durch uns
Wir haben das Recht, den Ver­trag mit sofor­ti­ger Wir­kung zu kün­di­gen und wei­te­re Lie­fe­run­gen ein­zu­stel­len, wenn
•der Bestel­ler mit den Zah­lun­gen trotz Zusen­dung einer Mah­nung mit ange­mes­se­ner Nach­frist­set­zung wei­ter­hin in Ver­zug ist; oder
•der Bestel­ler nicht die Sicher­heits­leis­tung oder Vor­aus­zah­lung leis­tet, wie in Zif­fer XIV.1 gere­gelt; oder
•der Bestel­ler sei­nen Geschäfts­be­trieb oder wesent­li­che Tei­le des­sel­ben ver­äu­ßert oder liqui­diert, zah­lungs­un­fä­hig ist, ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt wird oder ein Insol­venz­ver­fah­ren man­gels Mas­se abge­lehnt wur­de; oder
•sich die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Bestel­lers wesent­lich ver­schlech­tern und des­halb begrün­de­te Zwei­fel dar­an bestehen, dass der Bestel­ler sei­nen ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen nach­kom­men kann; oder
•der Bestel­ler schuld­haft sei­ne ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­letzt hat und die­se Pflicht­ver­let­zung nicht inner­halb von vier­zehn (14) Tagen nach­schrift­li­cher Mah­nung abstellt; oder
•ein sons­ti­ger wich­ti­ger Grund vorliegt.

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